§23 SächsBRKG  – Brandsicherheitswachen

 

(1) Veranstaltungen und Arbeiten, bei denen ein erhöhtes Brandrisiko besteht oder bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen gefährdet würde, dürfen nur in Anwesenheit einer Brandsicherheitswache stattfinden. Andere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(2) Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.

(3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.

(4) Die Brandsicherheitswache darf Anordnungen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege der Feuerwehr treffen.







 
 
 
 
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